Der Beratungseinsatz muss von allen in Anspruch genommen werden, die nur Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen.

Den Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege nach § 37 SGB XI Absatz 3 müssen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 abrufen, wenn sie NUR Pflegegeld beziehen. Dann ist der Beratungseinsatz verpflichtend.

Beratungseinsatz bei Pflegegrad Häufigkeit
Pflegegrad 1 nicht vorgeschrieben
Pflegegrad 2 1 x pro Halbjahr
Pflegegrad 3 1 x pro Halbjahr
Pflegegrad 4 1 x pro Vierteljahr
Pflegegrad 5 1 x pro Vierteljahr

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