Pflegeberatung
Annette Savinsky
Pflegeberatung nach §37.3 SGBXI
Wenn jemand zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt wird und Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält, ist er oder sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Diese Pflicht ist im § 37 Absatz 3 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) geregelt.
Die Beratung soll sicherstellen, dass die pflegebedürftige Person gut versorgt ist und dass die pflegenden Angehörigen Unterstützung bekommen. Außerdem hilft sie, Pflegeprobleme frühzeitig zu erkennen und Tipps für die Pflege zu geben.
Alle, die Pflegegeld bekommen und keinen Pflegedienst für die Pflege beauftragt haben, müssen regelmäßig eine Beratung in Anspruch nehmen. Dies gilt ab Pflegegrad 2.
Lässt man die Beratung nicht regelmäßig durchführen, kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden. Es ist also wichtig, die Termine rechtzeitig zu machen.
Diese Beratung führen wir gerne bei Ihnen durch, Ihnen entstehen keine Kosten, denn die Beratung wird von der Pflegekasse gezahlt.
Private Beratung rund um den Pflegegrad
Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Pflegegrad? Sie möchten einen Pflegegrad beantragen oder eine Höherstufung? Dann sprechen Sie uns auch gerne an.